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Die Satzung des Landesverbandes Künstlerhäuser e.V. können Sie auch als pdffile PDF-Dokument herunterladen.

Satzung

Landesverband Künstlerhäuser

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Landesverband Künstlerhäuser Sachsen", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, mit dem Zusatz "e.V.".



(2) Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins "Landesverband Künstlerhäuser Sachsen" soll sein:

(2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • Künstlerförderung durch Stipendien
  • Künstlerförderung durch Arbeitsmöglichkeiten
  • Künstlerförderung durch Ausstellungsmöglichkeiten
  • Publikationen
  • Öffentliche Zugänglichkeit
  • Öffentlich dargestellte und nachvollziehbare Trägerschaft
  • Kontinuität
  • Abgrenzung gegenüber anderen Teilnehmern im Betriebssystem Kunst

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod (natürliche Personen), durch Auflösung (juristische Personen)

  2. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist.

  3. durch Ausschluss aus dem Verein, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt, wenn das Mitglied:

    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verletzt hat (vereinsschädigendes Verhalten) oder
    • gegen die Satzung oder Geschäftsordnung verstoßen hat oder
    • mit der Zahlung von mehr als einem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist, und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat oder
    • ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.


Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, in der dem ausgeschlossenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Bis zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung nicht erscheint, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.

§ 5 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Vorstand

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen können weitere Organe gebildet werden.

(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen und die Geschäftsführung auch auf geeignete Organe Dritter übertragen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Diese handeln zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und Eigenverantwortlich und können den Vorstand vertreten.

(4) Kompetenzen und Aufgaben der Vereinsorgane, soweit nicht in dieser Satzung benannt sind, werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen (gerechnet vom Tage des Poststempels an) und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei einem Mitglied des Vorstandes beantragt.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(5) Eine Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

(6) Die Mitwirkung an der Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen, wenn der Beschlussvorschlag mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt, an dem die Sitzung des zur Beschlussfassung berufenen Organs stattfinden soll, dem Vorstand schriftlich vorliegt. Der schriftlichen Stimmabgabe ist die Stimmabgabe per Telefax oder anderen anerkannten elektronischen Verfahren gleichgestellt.

(7) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds muss mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Über die Abstimmungsart entscheidet der Versammlungsleiter. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

(11) Über Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.

(12) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Entlassung, Abberufung und Wahl Vorstandes
  • die Verabschiedung des Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung und des Lageberichtes, die vom Vorstand aufzustellen sind.
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks
  • und die Auflösung des Vereins
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
    der RechnungsprüferInnen sowie die Entlastung des Vorstandes.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. Beisitzern (sofern diese von der Mitgliederversammlung gewählt werden) (Gesamtvorstand)

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Vorstandsamt.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit mit einer zwei Drittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zulässig. Die Wahl eines Nachfolgers erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Mitglied bleibt bei Ablauf der regulären Amtszeit oder nach Abberufung durch die Mitgliederversammlung bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand hat bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(9) Der Vorstand kann Ausschüsse für die Bearbeitung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 8 Finanzen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitglieder leisten Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Jahresbeiträge sind fällig bis zum Ende des ersten Quartals des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 9 Allgemeines und Inkrafttreten

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 6 Ziffer 10 festgelegten Stimmenmehrheit, wenn sie nach §6 Ziffer 8 beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.